SHG Saarländische Handelsgesellschaft mbH

Qualität. Schnelligkeit. Zuverlässigkeit.


Allgemeine Geschäftsbedigungen

der SHG Saarländische Handelsgesellschaft mbH

  

(Stand: Oktober 2016)

 

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für alle Lieferungen und Leistungen

1.       Geltung

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen über sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere die Lieferung von bearbeitetem Betonstahl und dessen Verarbeitung (Verlegen) am Bau.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterteilen sich in einen Allgemeinen Teil A für alle Lieferungen und Leistungen und in einen Ergänzenden Teil B für die Lohnbearbeitung.

1.2     Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.3.    Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

1.4     Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.

 

2.       Angebote, Preise

2.1     Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen Annahme in Textform (Auftragsbestätigung). Bei Kaufverträgen kann die Auftragsbestätigung innerhalb laufender Geschäftsbeziehung durch die auftragsgemäße Lieferung der Ware ersetzt werden.

2.2.    Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Berechnungsgrundlage sind die ermittelten Gewichte einschließlich Verpackung, soweit dies branchenüblich ist.

2.3.    Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir in entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt, es sei denn, der vereinbarte Preis wurde ausdrücklich als Festpreis vereinbart.

2.4     Skizzen, Entwürfe, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Käufer veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn kein Vertrag über weitere Leistungen zustande kommt.

2.5     Nachträgliche Änderungen der Bestellung auf Veranlassung des Käufers werden berechnet.

 

3.       Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

3.1     Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.

3.2     Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

3.3     Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3.4     Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

3.5     Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/ Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.

 

4.       Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung

4.1     Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, sofern vom Käufer keine besonderen Weisungen erteilt worden sind

4.2     Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern, soweit dies für den Käufer zumutbar ist; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4.3     Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.

4.4     Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich oder vom Käufer gewünscht, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und / oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

4.5     Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4.6     Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung liegen – z. B. bei Feinblechen durch den Versand geschlossener Pakete – gelten hiermit als vereinbart.

4.7     Flachprodukte werden ausschließlich brutto für netto verwogen und berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

5.       Abrufaufträge

5.1     Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

5.2     Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

5.3     Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

6.       Abladen

Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

7.       Technische Abnahmen

7.1     Wenn eine technische Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.

7.2     Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

8.       Zahlung und Verrechnung

8.1     Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung – ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.2     Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

8.3     Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

8.4     Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

9.       Güten, Maße und Gewichte

9.1     Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit, auch anhand von Mustern, Proben oder Analysedaten, sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

9.2     Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 

10.     Mängelrüge und Gewährleistung

10.1   Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

10.2   Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

10.3   Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlägen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

10.4   Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

10.5   Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.

10.6   Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfalle, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

10.7   Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

10.8   Eine Beratung hinsichtlich der Auswahl des Materials können wir nicht übernehmen.

 

11.     Allgemeine Haftungsbegrenzung

11.1   Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

11.2   Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten dann nicht, wenn uns Arglist oder die Abgabe einer Garantie entgegengehalten werden kann. Ebenso bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

11.3   Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben ebenfalls hiervon unberührt.

11.4   Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen.

11.5   In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

12.     Eigentumsvorbehalt

12.1   Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

12.2   Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 12.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 12.1.

12.3   Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 12.4 bis 12.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

12.4   Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 12.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

12.5   Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

12.6   Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

12.7   Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird sowie auch ohne Vertragsverletzung des Käufers bei Gefahr für die Vorbehaltsware. In den vorgenannten Fällen der Rücknahme der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unseren Aufwand zu ersetzen. Wir sind berechtigt, den uns entstandenen Aufwand mit einem Pauschalbetrag von 10 % unseres Verkaufspreises unserer betroffenen Ware anzusetzen. Wird von unserer Seite von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch gemacht, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies dem Käufer schriftlich erklären. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage sind wir berechtigt, für unsere Ausfälle durch Wertminderung der gelieferten Ware einen weiteren Pauschalbetrag von 10 % des Verkaufspreises zu verlangen. Die vorstehenden Beträge sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Aufwand bzw. eine höhere Wertminderung nachweisen oder der Käufer einen geringeren Aufwand bzw. eine geringere Wertminderung nachweist.

12.8   Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

13.     Datenspeicherung

Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des Käufers gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

 

14.     Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1   Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Hauptniederlassung der Firma der SHG Saarländische Handelsgesellschaft mbH, welche umseitig genannt ist oder der Sitz des Käufers.

14.2   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB / HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

 

 

Teil B: Ergänzende Bestimmungen für die Lohnbearbeitung

1.       Beigestellte Werkstücke

1.1     Für die Lohnbearbeitung sind die zu bearbeitenden Werkstücke grundsätzlich von dem Besteller an die von uns benannte Lieferanschrift auf Kosten des Bestellers anzuliefern. Werden die zu bearbeitenden Teile auf Wunsch des Bestellers von uns abgeholt, trägt der Besteller die Kosten und Transportgefahr.

1.2     Es erfolgt keine Wareneingangsprüfung der beigestellten Werkstücke.

1.3     Bei der Lohnbearbeitung ist ein geringer Ausschuss unvermeidlich und daher vertragsgemäß, so dass sich die rückgelieferte Menge um aus technischen oder qualitativen Gründen entfallene oder aussortierte Anteile wie z.B. Saumstreifen, Enden oder Fehlstrecken reduziert.

 

2.       Preise

2.1     Bei Lohnaufträgen wird der Preis aufgrund der uns angelieferten Menge berechnet.

2..2    Durch Zahlung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht auf die Werkzeuge selbst. Diese bleiben unbeschadet etwaiger Schutzansprüche des Bestellers unser Eigentum. Die Werkzeugkostenrechnungen sind ohne Abzug sofort bar zu zahlen, sofern keine andere Regelung schriftlich getroffen worden ist.

 

3.       Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt

3.1     Wir leisten für Mängel des Werkes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neubearbeitung. Im Übrigen gelten Teil A. Ziffer 10 und 11 entsprechend.

3.2     Wir haften nicht für Mängel, die sich aus dem Material des von dem Besteller beigestellten Werkstückes ergeben. Werden solche Werkstücke aufgrund von Materialfehlern oder sonstigen vom Besteller zu vertretenden Mängeln im Zuge der Bearbeitung unbrauchbar, so stehen uns die Ansprüche aus § 645 BGB auf die Vergütung für die geleistete Arbeit sowie Ersatz der weiteren Auslagen zu; weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.3     Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht.

 

4.       Pfandrecht, Sicherungseigentum

4.1     An den Werkstücken, die uns der Besteller zur Lohnbearbeitung übergibt, haben wir ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht. Zusätzlich räumt uns der Besteller ein vertragliches Pfandrecht ein. Dieses dient zur Sicherung unserer Forderungen aus dem Auftrag und zur Sicherung von Forderungen aus früheren Aufträgen, soweit diese mit dem Pfandgegenstand in Zusammenhang stehen.

4.2     Liefern wir die bearbeiteten Werkstücke vor vollständiger Zahlung aus, so steht uns das wertanteilige Sicherungseigentum an diesen Teilen zu. Die Besitzübergabe ist dadurch ersetzt, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Kunden an Teilen, die uns zur Bearbeitung übergeben wurden und die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, dem er die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden hiermit an uns abgetreten.

4.3     Die Bestimmungen des Teils A. Ziffer 12 gelten für unser Sicherungseigentum entsprechend.

 

5.       Kündigung

5.1     Unter Beachtung der Regelung in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar.

5.2     Das Recht der Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere kann jede Partei den Vertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei die Durchführung des Vertrages oder des Vertragszweckes so gefährdet ist, dass der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten.

5.3     Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder aus anderen Gründen haben wir Anspruch auf Bezahlung des Werklohnes für die von uns ausgeführten Werkleistungen. Insoweit haben wir entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diese darzulegen, zu bewerten und von den nicht ausgeführten Leistungen abzugrenzen.

5.4     Verlangen wir Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, so haben wir auch diese darzulegen und anzugeben, ob und ggf. welche Aufwendungen wir aufgrund der Beendigung des Vertrages erspart haben.

5.5     Von den vorstehenden Regelungen bleibt die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.



Allgemeine Einkaufsbedingungen

der SHG Saarländische Handelsgesellschaft mbH

(Stand: Oktober 2016)

 

 

1.         Allgemeine Bestimmungen

1.1     Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer sind ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle eines Vertragsabschlusses per Telefon, Telefax oder anderer Telekommunikationsmittel. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich in Textform bestätigt worden ist. Eine Annahme des Vertragsgegenstandes durch uns ersetzt die Bestätigung in Textform nicht.

1.2     Zusätzlich gelten alle einschlägigen rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der technischen Zulassung, der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes (Maschinenschutzgesetz, Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und dergleichen), des Umweltschutzes sowie alle maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen (insbesondere von Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und dergleichen) und die anerkannten Regeln der Technik.

1.3     Bestellungen und Vereinbarungen sowie deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform erteilt oder bestätigt werden. Bestellungen und sonstige Vereinbarungen sind vom Auftragnehmer in Textform zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, sind diese Abweichungen kenntlich zu machen und besonders hervorzuheben. Nichtbestätigung gilt als Annahme der Bestellung.

1.4     An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen unserer Anfrage behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Erfüllung unserer Bestellung zu verwenden; sie sind nach der Abwicklung der Bestellung unaufgefordert, im Übrigen auf unser Verlangen zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom Auftragnehmer eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Auftragnehmer in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

1.5     Die Erstellung von Angeboten durch den Auftragnehmer ist für uns kostenlos und unverbindlich.

1.6     Der Auftragnehmer wird uns jederzeit unaufgefordert die jeweils neuesten Spezifikationen der von uns bestellten Ware zusenden.

 

2.         Preise und Zahlungsbedingungen

2.1     Die vereinbarten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und incl. der Kosten einer Transportschäden ausschließenden Verpackung und verstehen sich frei dem in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Das Risiko nach Vertragsabschluss eintretender Kostenerhöhungen aller Art trägt der Auftragnehmer. Preiserhöhungen sind auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder erfolgt.

2.2     Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

2.3     Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfangs, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich in Textform anzeigen. Sie bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Gleiches gilt für Mehr- oder Minderlieferungen, die ebenfalls ohne unsere Zustimmung nicht statthaft sind.

2.4     Wir behalten uns die Anerkennung von Mengen und Gewichten aufgrund der üblichen Prüfungen und Nachwiegungen vor. Für die Gewichte ist die von uns vorgenommene Verwiegung maßgebend. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

2.5     Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift bzw. an unsere Verwaltung zu senden. Bestellnummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweis, Aufmaße, Prüfbescheinigungen gem. DIN EN 10204, etc.) sind beizufügen. Rechnungen dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden. Teilrechnungen aufgrund nur teilweise erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss in Textform vereinbart worden ist. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein und die gesetzliche Mehrwertsteuer ausweisen.

2.6     Zahlungsfristen beginnen mit der beanstandungslos von uns angenommenen Lieferung oder Leistung und dem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist die Absendung der Zahlungsmittel durch uns ausreichend. Sie enden mit der Absendung der Zahlungsmittel durch uns. Bei vorzeitigen Lieferungen behalten wir uns die Bezahlung der Rechnungen zu dem Zeitpunkt vor, der bei fristgerechter Lieferung vertragsgemäß wäre.

2.7     Wir leisten Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger und unbeanstandeter Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung nebst sämtlichen Abrechnungsunterlagen gem. Abs. 5.

2.8     Unsere Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

 

3.         Liefertermine und Lieferfristen

3.1     Vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind verbindlich und vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Bei Vereinbarung einer Kalenderwoche als Liefertermin ist letzter Liefertermin der Freitag dieser Woche. Fällt dieser auf einen Feiertag, gilt der unmittelbar vorhergehende Werktag als maßgebend. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Bestellschreibens. Liefertermine bzw. Lieferfristen sind nur dann eingehalten, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist am Bestimmungsort eintrifft.

Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von uns zurückgewiesen werden.

Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Sämtliche durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandenen Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer in jedem Falle, insbesondere auch bei Rücktritt, zu ersetzen. Durch verspätete Lieferung entstandene Mehrfrachten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen grundsätzlich nur mit unserer Zustimmung in Textform berechtigt.

3.2     Von dem Erkennen und / oder Eintritt etwaiger Verzögerungen hat der Auftragnehmer uns unter Angabe der voraussichtlichen Termin- bzw. Fristüberschreitung sofort Mitteilung in Textform zu machen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich uns gegenüber auf das verzögernde Ereignis nicht berufen.

3.3     Bei Verzug des Auftragnehmers sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder uns von dritter Seite auf Kosten des Auftragnehmers Ersatz zu beschaffen. Ansprüche auf Schadensersatz unsererseits bleiben hiervon unberührt. Ist unsere Bestellung als Fixkauf bezeichnet, entfällt das Erfordernis einer Nachfristsetzung; die Rechte gem. Satz 1 und Satz 2 stehen uns unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers zu.

3.4     Im Falle des Lieferverzuges sind wir auch berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche und Rechte bleibt uns vorbehalten.

3.5     Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz Anmahnung in Textform nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.

3.6     Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Ausführung zu einem späteren Termin zu verlangen; wir sind verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

3.7     Ergänzend zu den in vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

4.         Erklärung der Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Stellen der Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

 

5.         Transport und Gefahrübergang

5.1     Jede Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an dem in der Bestellung genannten Bestimmungsort auf uns über, es sei denn, wir haben den Transport mit eigenem Personal oder durch eine von uns beauftragte Spedition selbst durchgeführt. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, Name des Empfängers, Materialnummer, etc.) anzugeben.

Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind uns Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig vor der Lieferung zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen.

Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleistung des Transportes verschuldet hat. Fehlen in den Lieferpapieren unsere Bestellangaben oder Teile davon, so gehen alle dadurch entstandenen Kosten wie Wagenstandgeld, Umstellungsgebühr und dergleichen zu Lasten des Auftragnehmers.

5.2     Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes/unserer Baustelle ist den Anweisungen unseres Frachtpersonals zu folgen. Das Betreten oder Befahren unseres Werksgeländes/unserer Baustelle ist beim Versandbüro rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Wir und unsere Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.

 

6.         Sachmängelhaftung

6.1     Über die gesetzliche und die in der Bestellung zusätzlich vereinbarte Gewährleistung hinaus garantiert der Auftragnehmer, dass seine Lieferung bzw. Leistung in allen ihren Teilen dem Verwendungszweck laut Bestellung, den in den Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 1 Absatz 2) dieser Bedingungen aufgeführten einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie maßgeblichen Richtlinien und Anordnungen von zuständigen Stellen, den einschlägigen technischen Regelungen und Vorschriften (DIN-Normen, VDE-Vorschriften und dergleichen) und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

6.2     Notwendige Analysekosten zur Feststellung, ob die Lieferung den vertraglichen Bestimmungen entspricht, trägt der Auftragnehmer.

6.3     Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.

6.4     Werden innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist Mängel festgestellt oder werden Garantien hinsichtlich des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht eingehalten, stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Bei Nacherfüllung haftet der Auftragnehmer in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Bei Ersatzlieferung innerhalb der Verjährungsfrist unserer Gewährleistungs-/Garantieansprüche beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftragnehmer unsere Ansprüche vollständig erfüllt hat.

6.5     Die uns zustehenden Sachmängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

6.6     Die Verjährung unserer Sachmängelansprüche ist gehemmt, solange der Auftragnehmer nicht in Textform unsere Ansprüche endgültig zurückgewiesen hat.

6.7     Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir nach vorheriger Abmahnung und erneutem Auftreten eines Mangels bei Sukzessiv- oder Rahmenlieferungsverträgen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

6.8     Wird infolge mangelhafter Lieferungen eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.

6.9     Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zurück oder wird deswegen der Kaufpreis gemindert oder werden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für die Geltendmachung unserer Ansprüche einer Fristsetzung nicht bedarf.

Ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 tritt die Verjährung in diesem Fall frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von den Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Auftragnehmer.

6.10   Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder gesetzlicher Be­stimmungen oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -ge­setze wegen Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Tätigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, und zwar insoweit, als er durch die von ihm gelieferten Produkte oder Tätigkeiten bedingt ist und den Auftragnehmer – außer im Falle der Produkthaftung – ein Verschulden trifft. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Der Auftragnehmer wird die Ware – wenn möglich – so kenn­zeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.

Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Auftragnehmer gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen.

 

7.         Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

7.1     Wir sind berechtigt, mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

7.2     Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

7.3     Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Einwilligung in Textform.

 

8.         Datenverarbeitungsklauseln

Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten des Auftragnehmers gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

 

9.         Geheimhaltung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die er bei Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat.

 

10.      Veröffentlichung, Werbung

Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen  Zustimmung in Textform zulässig.

 

11.      Schlussbestimmungen

11.1   Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort.

11.2   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis, dem diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist sowohl für Klagen, die von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden, ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.

11.3   Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG). Vertragssprache ist deutsch.